






Wenn die Beweissicherung fehlt ist eine spätere Rechnungsprüfung und somit die Ermittlung
des tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten problematisch.
Der Unfallhergang ist bei Streitigkeiten schwer zu beweisen.
Eine Unfallrekonstruktion ohne Lichtbilder in guter Qualität ist später schwierig.
Bei Differenzen über die Schadenhöhe mit dem Gegner fehlen oft die Beweismöglichkeiten.
Besonders bei Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängerverkleidungen wird der Schaden bei
oberflächiger Betrachtung meistens unterschätzt.
Bei der Offenbarung der effektiven Reparaturkosten entsteht oftmals beim Verursacher zu
Unrecht ein Betrugsverdacht, der sich ohne Gutachten nur schwer widerlegen lässt.
Ein Betrugsvorwurf lässt sich ohne Gutachten generell nur sehr schwer entkräften.
Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen, Unterrostungen o. ä.)
vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge zum Ansatz bringen. Differenzen über die
Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt werden.
Eine merkantile Wertminderung des Fahrzeuges wird nicht festgestellt oder eventuell
„vergessen“.
Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann der Halter dem Käufer durch das
Gutachten und dessen aussagekräftige Lichtbilder nachweisen, daß sein Fahrzeug
vollständig und fachgerecht instandgesetzt wurde.
Wenn eine Bewertung des Fahrzeug nicht durchgeführt wird, werden eventuelle
wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten dadurch Probleme bei der
Schadenregulierung auf, wenn dann nachträglich von der Versicherung eine Bewertung
erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellung der Versicherung angewiesen und hat keine
Kontollmöglichkeit (Waffengleichheit).
Den Markenwerkstätten stehen bei Fremdfabrikaten bzw. freien Werkstätten von allen
Fahrzeugtypen meist keine ausreichenden Kalkulationsunterlagen zur Verfügung.
Der Reparaturbetrieb kann unter diesen Umständen selbst keine Rechnung nach
Herstellervorgaben erstellen. Möglicherweise wird dann der tatsächliche Reparaturaufwand
in der Rechnung nicht vollständig und transparent wiedergegeben.
Bei nachträglichen Differenzen über die Schadenhöhe hat der Reparaturbetrieb keine
ausreichenden Beweismöglichkeiten.
Bei Differenzen über die Reparaturdauer hat die Werkstatt keinen Rückhalt / keine Vorgabe,
dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten (Mietwagen oder
Nutzungsentschädigung) entstehen.
Bei der Beurteilung ob ein Abschleppvorgang nach dem Schadenereignis erforderlich war,
gibt es nachträglich kaum noch Möglichkeiten der Abgrenzung. Der Sachverständige legt
dagegen bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch verkehrssicher und fahrbereit war.
Die Frage nach einer eventuell durchzuführenden Notreparatur lässt sich ohne Gutachten
nur eingeschränkt beurteilen. Dadurch können Streitigkeiten bei der Erstattung von Ausfall-
oder Mietwagenkosten vor oder während der Reparatur entstehen. Gehen Sie also auf
„Nummer Sicher“ und beauftragen Sie rechtzeitig den unabhängigen Kfz-Sachverständigen
Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens.
Die geschädigten Autofahrer sind nach einem Unfallereignis oft verunsichert, ob ein
unabhängiges Unfallgutachten überhaupt notwendig ist, besonders dann wenn die
gegnerische Versicherung vorab auf ein Schadengutachten verzichtet.
Oft wird auch seitens der Versicherung nur ein Kostenvoranschlag gefordert oder der
Versicherer stellt selbst einen eigenen Sachverständigen, welcher strikt nach den Vorgaben
des Versicherers den Schaden beurteilt.
Wir raten daher jedem Geschädigten nicht den derartigen Empfehlungen der Versicherungen
Folge zu leisten.
Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden hat der Geschädigte das Recht, einen freien
Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Dieser Rechtsanspruch ist im BGB
§249 geregelt und besteht unabhängig von der Schadenhöhe.
Die gegnerische Versicherung gehört schließlich zur Partei des Unfallverursachers und ist
somit nicht geeignet, den Schaden unvoreingenommen zu beurteilen.
Ein unabhängig erstelltes Gutachten ist auch zur Beweissicherung oft unverzichtbar.
Auch klare Unfallverläufe werden oftmals später strittig und anhand des unabhängigen
Schadengutachtens kann der tatsächliche Verlauf festgestellt werden.
Das unabhängig erstellte Schadengutachten weist neben der Beweissicherung und den
voraussichtlichen Reparaturkosten auch meist den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
und die Restwertgebote für das beschädigte Objekt aus. Auch die Ermittlung der eventuellen
merkantilen Wertminderung des Fahrzeuges gehört zum Gutachten, diese kann auch bei
älteren Fahrzeugen noch zum Tragen kommen. Nur mit einem Schadengutachten ist dann
eine Wertminderung noch durchzusetzen.
Bei einem Haftpflichtschaden ist das Gutachtenhonorar durch den Schädiger bzw. seiner
Versicherung zu erstatten. Nur bei Bagatellschäden unter netto ca. 1.000,00 Euro wird eine
Erstattung der Gutachterkosten nicht übernommen, dann werden wir gemeinsam eine
vernünftige Lösung / Empfehlung finden.
Aktuell werden viele Geschädigte verunsichert, wenn ein Gutachten in Auftrag gegeben
wurde und der Versicherer im Anschluss die Werte mit einem so genannten Prüfbericht
reduziert. Einige Verkehrs-Rechtsanwälte sprechen hier von willkürlichen Kürzungen.
Egal ob es sich um die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze, Beilackierungen zum
Farbton-Angleich oder sogenannte Nebenkosten handelt „Kürzen um des Kürzens Willen“,
deshalb sollten Sie gleich von Anfang an einen Rechtsbeistand hinzuziehen.